§ 1
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Freibad Zierenberg.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden . Nach Eintragung lautet der Name
„Förderverein Freibad Zierenberg e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Zierenberg
§ 2
Zweck
1.) Förderung des Schwimmsports - und zwar insbesondere im Sinne der körperlichen Ertüchtigung für jedermann – sowie der öffentlichen Gesundheitspflege.
Das wird erreicht durch folgende Maßnahmen:
· Durchführung von besonderen Veranstaltungen
und Jugendförderung
· Zusammenarbeit mit der Stadt Zierenberg und Vereinen
· Verbesserung und Verschönerung der Freibadanlagen und des Umfeldes
· Werbung für das Freibad
· Übernahme von Unterhaltungsmaßnahmen.
2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins einer sozialen Institution der Stadt Zierenberg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3
Mitgliedschaft
1.) Mitglied können natürliche oder juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe der Beitrittserklärung beim Vorstand oder einem von ihm bevollmächtigten Vertreter. Der Vorstand ist berechtigt, die Mitgliedschaft ohne Angabe von gründen zurückzuweisen. Erfolgt eine Zurückweisung des Beitrittsantrages nicht unverzüglich, gilt die Mitgliedschaft als angenommen.
2.)Die Mitgliedschaft erlischt durch
- freiwilligen Austritt
- Ausschluß
- Tod
-Auflösung und Konkurs
Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Das Mitglied bleibt jedoch zur Zahlung rückständiger und bereits fällig gewordener Beiträge verpflichtet, unabhängig davon, ob ein bereits fällig gewordener Mitgliedsbeitrag für einen Zeitraum zu entrichten ist, der über den Austrittszeitpunkt hinausgeht.
Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Beschwerdeinstanz für die Maßnahme ist die Mitgliederversammlung.
§ 4
Beitrag
Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied, den jeweiligen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe und Fälligkeit setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes fest.
Die Mitglieder sind über die Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages auch zur weitergehenden Förderung des Vereinszweckes verpflichtet, soweit hiermit keine über den Mitgliedsbeitrag hinausgehenden finanziellen Verpflichtungen verbunden sind.
Die Mitgliederversammlung über Beitragsänderungen hat spätestens vier Monate vor Beginn des Jahres, von dem ab die Beitragserhöhung gelten soll, stattzufinden.
§ 5
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
§ 6
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7
Vorstand
1.) Der Vorstand setzt sich zusammen aus der/dem ersten Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden, einer Kassiererin/einem Kassierer, einer Schriftführerin/ einem Schriftführer sowie zwei Beisitzerinnen/Beisitzern.
Vorstand i. S. des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende
Vorsitzende und der/die Kassierer/in.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren . gewählt.
Auf Antrag ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
Der Verein wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder i.S. des § 26 BGB vertreten.
2.) Der Vorstand bleibt im Falle seines Rücktritts bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes geschäftsführend im Amt.
3.) Der Vorstand ist verantwortlich für die Durchführung der laufenden Vereingeschäfte nach Maßgabe der Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlung.
§ 8
Mitgliederversammlung
1.) Einberufung der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand
einzuberufen.
Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich.
Die Ladungsfrist beträgt mindestens 10 Tage.
2.) Aufgabe der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung mit
Rechenschaftsbericht, die Entlastung des Vorstandes, den Haushaltsplan, die Neuwahl
des Vorstandes und der Kassenprüfer, Satzungsänderungen, die Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge, Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, die Auflösung des
Vereins
.
3.) Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder –
wenn dazu gemäß § 8, Abs.1, der Vereinssatzung ordnungsgemäß eingeladen wird. Über die
Verhandlung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das von der/dem Versammlung leitenden Vorsitzenden und der Schriftführerin/ dem Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
4.) Außerordentliche Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf
schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel aller Mitglieder muß der
Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
§ 9
Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitgliedschaft sind mindestens 5 Tage vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
§
10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereines kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbescheid bedarf zur Annahme einer ¾ -Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden zwei Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren ernannt.
Zierenberg, den 24. Juni 1997 / Ergänzung §2/1 am 7.März 2003 und § 8/3 am 21. April 2005